Baden-Württemberg: Kein Mindestabstand für bestehende Glücksspielstätten

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    Veröffentlicht am 17. September 2021

    Laut Glücksspielstaatsvertrag müssen die Spielstätten zueinander einen Mindestabstand einhalten. Zugleich muss dieser Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gewahrt bleiben. Nun hat sich ein Glücksspielbetreiber an den Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg gewandt und den Prozess gewonnen: Kein Mindestabstand für sogenannten Altbestand an Glücksspielstätten.

    Gerichtsurteil stärkt die Rechte bereits bestehender Glücksspielstätten

    Der Glücksspielbetreiber, der sich an den Verwaltungsgerichtshof wandte, klagte um die Weiterführung eines bestehenden Glücksspielbetriebes. Der Betrieb wurde vom Antragsgegner nicht weiter geduldet, da der im Glücksspielstaatsvertrag geforderte Mindestabstand nicht gegeben ist. Das Landesglücksspielgesetz von Baden-Württemberg hat im Übrigen den Mindestabstand übernommen. Das bedeutet, dass zwischen den Glücksspielbetrieben 500 Meter Abstand vorhanden sein müssen. Zugleich muss dieser Abstand auch zu allen Kinder- und Jugendeinrichtungen eingehalten werden.

    Exakt dieser Abstand fehlte beim besagten Glücksspielbetreiber. Sein Glück lag jedoch darin, dass sein Betrieb bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetze bestand. Somit urteilte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Abstand nicht für die Betriebe gilt, die bereits bestehen. Hätte das Gericht anders entschieden, hätten in Baden-Württemberg knapp 80 Prozent aller Glücksspielstätten schließen müssen. Davon wären viele Arbeitsplätze betroffen gewesen. Auf dieses Gerichtsurteil können sich nun alle Glücksspielstättenbetreiber berufen, wenn sie Probleme mit einer Verlängerung ihrer Betriebe haben.

    Ebenfalls positiv ist, dass kein bereits bestehender Glücksspielstättenbetreiber eine Straftat begeht, wenn er den geforderten Abstand nicht herstellt. Die Möglichkeit einer Straftat wurde diskutiert, wenn ein Betrieb trotz fehlender Genehmigung für eine Weiterführung die Glücksspielstätte geöffnet hält. Somit können alle Spielstätten dank dem neuen Urteil geöffnet bleiben, auch wenn noch kein Bescheid über den Antrag einer Weiterführung erstellt wurde.

    Neues Urteil ändert bestehende Urteile ab

    Über das neue Urteil können sich die Glücksspielstätten in Baden-Württemberg umso mehr freuen, da es in letzter Zeit mehrere Urteile von Verwaltungsgerichten dieses Bundeslandes gab. Diese standen keinesfalls auf der Seite der Glücksspielstätten mit unterschrittenem Mindestabstand. Diesen Urteilen zufolge hätten die Spielstätten geschlossen werden müssen. Allerdings ergab sich im Zusammenhang mit den neuen Gesetzen ein weiteres Problem:

    Die Glücksspielstätten mussten eine neue Erlaubnis beantragen. Viele Behörden haben diese Anträge entweder zu langsam oder noch gar nicht bearbeitet. Theoretisch hätten die Betriebe ohne Erlaubnis nicht öffnen dürfen. Auch in diesem Punkt hat der Verwaltungsgerichtshof positiv entschieden: Die Betriebe dürfen nicht mit einer Schließung bestraft werden, wenn die Ämter nicht schnell genug arbeiten. So zumindest laut die Kernaussage des Beschlusses. Diese Feststellung im neuen Urteil ist ebenfalls besonders wertvoll, da es in letzter Zeit von den Erlaubnisbehörden Anzeigen gegen die Glücksspielstätten gab, wenn diese aufgrund der behördlichen Duldung weiterhin geöffnet waren. Nun können sich die Betreiber der Glücksspielstätten in Sicherheit wiegen.

    Das auch deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof klar gestellt hat, wer ein Bestandsbetrieb ist und somit eine Sonderstellung einnimmt. Auch dieser Begriff wurde in der letzten Zeit wohl öfter anders ausgelegt.

    Weiterführende Probleme bei Nicht-Genehmigung

    Die Glücksspielstätten kämpfen in letzter Zeit mit weiteren Problemen. Die beantragte Genehmigung für eine Weiterführung der bereits bestehenden Glücksspielstätten wird für den Anschluss an das OASIS-System benötigt. Wer keine entsprechende Genehmigung erhielt, wurde nicht an das System angeschlossen. Aber: Der Anschluss an das System ist notwendig, um die vom Glücksspielgesetz festgesetzte Kontrolle durchführen zu können: Jeder Spieler muss kontrolliert werden, um zum Beispiel die bisher eingesetzten Summen überprüfen zu können. Jeder Spieler darf nur noch 2.000 Euro monatlich setzen.

    Zudem muss bei jedem Eintritt in eine Glücksspielstätte überprüft werden, ob sich der Kunde in der Sperrdatei befindet. Sollte dies der Fall sein, darf er nicht eintreten. Solche Überprüfungen sind über das OASIS-System möglich. Umso unverständlicher, dass das Regierungspräsidium Darmstadt den Anschluss ohne Genehmigung verweigert, obwohl die vor Ort sitzenden Behörden den Weiterbetrieb dulden.

    Online Casinos haben diese Probleme nicht

    Die neuen Urteile und Probleme der ortsansässigen Glücksspielbetriebe machen klar, wie gut es ein Online Casino hat. Darin mag unter anderem der Grund liegen, weshalb diese auch so beliebt sind. Sie können uneingeschränkt ihr Angebot aufrechterhalten, wenn sich dieses mit dem Landesgesetz vereinbaren lässt. Zumindest wird ein Kunde nichts von den Problemen im Hintergrund mitbekommen. Und über zahlreiche Promotions und Aktionen sind die Online Casinos auch in der Lage, ihren Kundenstamm zu festigen.

    So freuen sich alle Spieler über einen Reload-Bonus, Cashback oder Online Turniere. Letztere bieten als Hauptpreis häufig eine hohe Geldsumme an. Alternativ hierzu gibt es oft Freispiele. Wichtig ist jedoch, dass sich die Spieler immer selbst für das Turnier entscheiden können, das ihren geliebten Preis bietet. Ferner gestaltet sich das Sortiment eines Online Casinos immer umfangreicher als von einem Casino vor Ort.

    Hallo, ich bin Maximilian und seit der Gründung von gameoasis.de mit an Bord. Ich bin für Reviews, Ratgeber und die News verantwortlich. Zudem bin ich selbst gern in Online Casinos unterwegs und interessiere mich auch für Sportwetten. Ich wünsche Dir viel Spaß bei uns!